← kapio

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese AGB gelten für alle entgeltlichen Leistungen der kapio UG (haftungsbeschränkt) gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden nicht abgeschlossen. Das kostenfreie 30-minütige Erstgespräch („Sparring") ist eine unverbindliche Akquise-Leistung und begründet keinen Vertrag im Sinne dieser AGB.

§ 1 Anwendungsbereich

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle geschäftlichen Vereinbarungen der kapio UG (haftungsbeschränkt) — nachfolgend „kapio" — mit Dritten („Vertragspartner").

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als sie inhaltlich mit diesen Bedingungen übereinstimmen. Dies gilt auch dann, wenn kapio die Leistung in Kenntnis abweichender Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

1.3 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung, sofern sie nicht von einem bevollmächtigten Vertreter getroffen wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.

§ 2 Leistungen, Vertragsschluss, Lieferung

1. Leistungsinhalt

1.1 Die Leistungen umfassen Einzel- und Gesamtlösungen zur geschäftlichen Nutzung im Bereich Consulting und Implementierung von Tools zur Digitalisierung von Vertriebs-, Marketing- und Commerce-Prozessen.

1.2 Bei elektronischen Systemen gilt die Leistung als ordnungsgemäß, wenn im Jahresschnitt nicht mehr als 5 % Ausfälle auftreten.

1.3 Soweit kapio Leistungen Dritter (etwa Service-Provider, Datenbank-Entwickler, Hard- und Softwarehersteller, Telekommunikationsanbieter) einsetzt, beschränkt sich die Tätigkeit darauf, deren Produkte weiterzureichen oder die Dienstleistung zu vermitteln und Nutzungsrechte abzutreten. Aufträge an Dritte erfolgen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners. Die Haftung kapios beschränkt sich auf Auswahlverschulden. kapio übernimmt keine Gewähr für Eignung, Leistungsfähigkeit, Verfügbarkeit, Sicherheit, Kosten oder sonstige Aspekte von Drittsystemen.

1.4 kapio ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer zu erbringen.

1.5 kapio schuldet die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Beratungs- und Dienstleistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.

2. Vertragsschluss

Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Lehnt der Vertragspartner ein Angebot ab, behält sich kapio Änderungen — insbesondere bei der Vergütung — vor und kann Verhandlungen ohne Begründung beenden. Der Vertrag kommt mit Zugang der unterzeichneten Auftragserteilung des Vertragspartners zustande, ansonsten mit Auftragsbestätigung durch kapio oder spätestens mit Bereitstellung der Leistungen.

3. Bereitstellung

Bei elektronischer Bereitstellung genügt der Versand an die vereinbarte E-Mail-Adresse oder URL; Nachweis erfolgt per E-Mail- oder Bildschirmausdruck. Bei körperlicher Lieferung an einen anderen Ort als den Geschäftssitz von kapio geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur auf den Vertragspartner über; eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Anweisung und auf Kosten des Vertragspartners abgeschlossen.

4. Abnahme und Genehmigung

4.1 Werkleistungen und gelieferte Sachen gelten als abgenommen bzw. genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Lieferung bzw. Bereitstellung widerspricht. Auch jede über Testzwecke hinausgehende Nutzung gilt als Abnahme. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden, wenn kapio die nachträgliche Beseitigung zusichert.

4.2 Festgestellte Mängel sind in einem schriftlichen Mängelprotokoll mit Beschreibung, Zeit, Ort und möglicher Ursache festzuhalten und kapio innerhalb derselben Frist zu übermitteln. Genügt das Protokoll den Anforderungen nicht und übermittelt der Vertragspartner trotz Mitteilung kapios nicht binnen fünf (5) weiterer Tage ein ordnungsgemäßes Protokoll, gilt die Leistung als abgenommen.

4.3 Stellt sich heraus, dass ein gerügter Mangel nicht von kapio zu vertreten ist, kann kapio Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen.

5. Termine und Fristen

5.1 Vereinbarte Termine sind nur bindend, wenn der Vertragspartner Mitwirkungs- und Beistellleistungen rechtzeitig und vollständig erbringt. Andernfalls gehen Verzögerungen, Qualitätsverluste oder Nachteile zu seinen Lasten. Fristen verlängern sich zugunsten kapios um einen angemessenen Zeitraum, mindestens um die Dauer der Verzögerung.

5.2 Ändert der Vertragspartner nach Vertragsschluss Vorgaben oder Termine und entsteht dadurch zusätzlicher Aufwand bei kapio, ist kapio berechtigt, eine zusätzliche Vergütung zu verlangen.

5.3 Bei höherer Gewalt oder Betriebsstörungen (z. B. Arbeitskämpfe, Feuer, Stromausfälle) verlängern sich Fristen um eine angemessene Wiederanlauffrist. Dauert die Leistungsverhinderung länger als drei (3) Monate, können beide Parteien hinsichtlich der betroffenen Leistung vom Vertrag zurücktreten; zuvor ist eine schriftliche Nachfrist von mindestens drei (3) Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen.

6. Teil- und vorzeitige Leistungen

kapio ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und einzeln abzurechnen sowie nach vorheriger Ankündigung vorzeitig zu liefern.

7. Keine Prüfung auf Rechtmäßigkeit

kapio überprüft weder vom Vertragspartner gelieferte Materialien und Daten noch vorbestehenden Inhalt der bearbeiteten Systeme auf Rechtmäßigkeit. Der Vertragspartner stellt kapio von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung und -verteidigung frei.

§ 3 Mängel

1. Gewährleistung

kapio gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen frei von Mängeln sind und den schriftlich festgehaltenen Anforderungen entsprechen.

2. Vorrang der Nacherfüllung

Bei mangelhafter Leistung ist kapio nach eigener Wahl zunächst zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Ist dies aus Gründen, die der Vertragspartner nicht zu vertreten hat, nicht möglich oder bleiben mehr als drei Beseitigungsversuche erfolglos, kann der Vertragspartner Minderung, Rückabwicklung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

3. Anzeigepflichten und Ausschlüsse

3.1 Offensichtliche oder erkannte Mängel sind kapio innerhalb von fünf (5) Tagen nach Lieferung bzw. Kenntnisnahme anzuzeigen; danach sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von einem (1) Jahr ab Abnahme bzw. Lieferung anzuzeigen. § 2 Ziffer 4 bleibt unberührt. Gewährleistungsansprüche sind ferner ausgeschlossen, soweit der Fehler auf einem nicht unverzüglich angezeigten erkennbaren Mangel beruht oder der Vertragspartner Vorgaben zu Installation, Hardware-/Softwareumgebung oder Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat.

3.2 Ist die Übergabe von Quellcode vereinbart, beziehen sich Haftung und Gewährleistung kapios ausschließlich auf den unveränderten Quellcode.

4. Viren

kapio haftet bei übermittelten Daten lediglich dafür, dass diese vor der Weiterleitung mit einem marktüblichen Programm auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

5. Datensicherung

Der Vertragspartner ist für die Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich, einschließlich der auf Servern kapios gespeicherten Daten. kapio ist nicht zu eigenen Sicherungen verpflichtet, unabhängig davon, ob die Daten vom Vertragspartner geladen oder zum Download bereitgestellt wurden. Dies gilt auch, wenn kapio Daten aus rechtlichen Gründen wissentlich löscht.

§ 4 Haftung

1. Haftung und Haftungsbegrenzung

1.1 kapio haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden, die aufgrund einer Garantie oder zugesicherten Eigenschaft entstehen.

1.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet kapio nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Diese Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt; dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für entferntere Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Pro Schadensfall ist die Haftung auf den Vertragswert begrenzt, bei laufender Vergütung auf die Vergütung pro Vertragsjahr.

1.3 Eine über Ziffer 1.2 hinausgehende Haftung kann individuell und gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden. Ziffer 1.1 bleibt unberührt.

1.4 Garantien übernimmt kapio nur, wenn diese ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Aus einer Garantie haftet kapio nur dann auf Schadensersatz, wenn dies ausdrücklich Inhalt der Garantie ist; bei leichter Fahrlässigkeit gilt insoweit Ziffer 1.2.

1.5 Bei einem von kapio zu vertretenden Datenverlust haftet kapio nur für den Aufwand zur Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung des Vertragspartners. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet kapio nur, wenn der Vertragspartner unmittelbar vor der schadensauslösenden Maßnahme eine ordnungsgemäße Datensicherung durchgeführt hat.

1.6 Gewährt kapio Zugriff auf Datenbanken, Dienste oder Webseiten Dritter, haftet kapio nicht für deren Bestand, Sicherheit oder inhaltliche Richtigkeit. Für fremde, nicht auf eigenen Servern gespeicherte Inhalte ist kapio nicht verantwortlich und übernimmt insoweit keine Gewähr.

1.7 Für Aufwendungsersatz- und sonstige Haftungsansprüche des Vertragspartners gegen kapio gelten die Ziffern 1.1 bis 1.6 entsprechend.

2. Verjährung

Soweit nicht abweichend geregelt, verjähren Ansprüche gegen kapio wegen Schlechtleistung oder Mängeln in einem (1) Jahr ab Anspruchsentstehung — bei Werkleistungen ab Abnahme — und Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis des Vertragspartners von den anspruchsbegründenden Umständen. Dies gilt nicht für deliktische Ansprüche und Ansprüche aus vorsätzlichem Verhalten.

3. Dritte

Die Haftungsbeschränkungen dieses § 4 gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Lieferanten, Subunternehmer und sonstiger von kapio eingesetzter Dritter.

§ 5 Pflichten des Vertragspartners

1. Vergütung

1.1 Leistungen werden nach den bei Beauftragung vereinbarten Sätzen vergütet, ansonsten zu den allgemeinen Tagessätzen kapios. Für Werkleistungen kann ein Zahlungsplan vereinbart werden. Bei Abrechnung nach Aufwand weist kapio den Aufwand in geeigneter Form nach.

1.2 Beratungs- und Dienstleistungen werden, soweit nicht im Festpreis vereinbart, nach Personentag abgerechnet. Ein Personentag umfasst 8 Arbeitsstunden. Zusätzlicher Zeitaufwand sowie Zuschläge für Wochenend- und Feiertagsarbeit und Nebenkosten sind gesondert zu vergüten.

2. Preise und Steuern

Sämtliche Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit nicht anders ausgewiesen.

3. Drittleistungen und Auslagen

3.1 Werden Leistungen oder Material Dritter eingesetzt oder verbleiben Produkte kapios nach Leistungserbringung beim Vertragspartner, ist die Vergütung mit Auftragsannahme, spätestens bei Beginn der Leistungserbringung fällig.

3.2 Der Vertragspartner trägt im Zusammenhang mit der Leistungserbringung anfallende angemessene Auslagen, einschließlich Telekommunikations-, Hotel-, Flug- und sonstiger Reisekosten.

4. Fälligkeit

Forderungen kapios sind mit Erhalt der Rechnung fällig. kapio kann sämtliche Forderungen sofort fällig stellen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners gestellt wird.

5. Verzug

Bei Verzug schuldet der Vertragspartner Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung höherer Zinsen oder eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Wegen Mängeln darf er Zahlungen nur in einem unter Berücksichtigung zweifelsfrei vorliegender Mängel verhältnismäßigen Teil zurückbehalten.

7. Materialien

Stellt der Vertragspartner Materialien oder Daten zur Verfügung, haftet er für alle Schäden und Nachteile, die kapio trotz vertragsgemäßer Verwendung entstehen, und stellt kapio von Ansprüchen Dritter frei. Er stellt sicher, dass er über alle für die vertragsgemäße Verwendung erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt.

8. Informations- und Mitwirkungspflichten

8.1 Der Vertragspartner stellt sicher, dass kapio die zur Leistungserbringung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen, und sorgt für deren Aktualität, soweit dies nicht von kapio geschuldet ist. Er weist kapio unaufgefordert auf alle Umstände hin, die für die Vertragsdurchführung von Bedeutung und kapio ersichtlich nicht bekannt sind.

8.2 Erforderliche Mitwirkungs- und Beistellleistungen erbringt der Vertragspartner rechtzeitig und unentgeltlich. Andernfalls kann kapio den hieraus entstehenden Mehraufwand zu den allgemeinen Stunden- oder Tagessätzen abrechnen.

8.3 Bereitzustellende Materialien sind elektronisch in einem anerkannten und gängigen Format und auf Anforderung zusätzlich als Hardcopy zu liefern. Der Vertragspartner verschafft kapio die zur Leistungserbringung erforderlichen Nutzungsrechte.

8.4 Werden Arbeiten in Geschäftsräumen des Vertragspartners durchgeführt, sind eingesetzten Personen mit üblicher Bürotechnik (Schreibtisch, Internetzugang, Telefon) ausgestattete Arbeitsplätze bereitzustellen. Die Weisungs- und Disziplinarbefugnis über die eingesetzten Personen verbleibt bei kapio.

9. Änderungsverfahren

kapio ist grundsätzlich bereit, Änderungen bereits vereinbarter Leistungen umzusetzen. Auf Anfrage erstellt kapio ein Angebot mit geschätzten Kosten und Auswirkungen auf vereinbarte Termine und bestehende Leistungen. Bis zur schriftlichen Annahme dieses Angebots gilt der bisherige Vertrag fort.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. kapio behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Sachen bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Lieferzeitpunkt offenen Forderungen vor; davon umfasst sind auch Forderungen aus Folgegeschäften.

2. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Vertragspartner über die Vorbehaltsware nicht verfügen, insbesondere nicht veräußern. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sämtliche im Zusammenhang mit der Vorbehaltsware gegen Dritte zustehenden Ansprüche im Voraus an kapio ab; kapio nimmt diese Abtretung an.

3. Bei Zugriffen Dritter ist der Vertragspartner verpflichtet, auf das Eigentum kapios hinzuweisen und kapio unverzüglich schriftlich zu informieren. Er trägt die Kosten einer Klage nach § 771 ZPO, soweit Dritte nicht selbst zur Erstattung in der Lage sind.

§ 7 Nutzungsrechte

1. Einräumung

Soweit kapio Leistungen erbringt, an denen Urheber-, Leistungsschutz- oder sonstige Schutzrechte bestehen (insbesondere Consulting-Ergebnisse, Programmierung und Software), räumt kapio dem Vertragspartner mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung die für den vertraglichen Zweck erforderlichen einfachen, nicht übertragbaren und zeitlich unbefristeten Nutzungsrechte ein. Abweichende Vereinbarungen sind möglich. Vor Erhalt der Vergütung ist die Nutzung auf interne Tests beim Vertragspartner beschränkt.

2. Software und Quellcode

Bei der Erstellung von Software bezieht sich die Rechtseinräumung ohne ausdrückliche Vereinbarung nur auf den Objekt-Code und die zugehörige Dokumentation, die auch ausschließlich elektronisch vorliegen kann. Bei Leistungen, die notwendigerweise Quellcode enthalten (z. B. Skripte), wird ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht im Umfang des vertragsgemäßen Gebrauchs eingeräumt.

3. Schutzrechte Dritter

Für von kapio beschaffte Leistungen Dritter (z. B. Software, Hardware) können gesonderte Nutzungsbedingungen gelten. kapio gibt diese bei Übergabe bekannt; der Vertragspartner beachtet sie und stellt kapio von Schäden frei, die aus deren Verletzung entstehen.

4. Sicherungskopien und Vervielfältigung

Sicherungskopien sind nur im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung zulässig. Vervielfältigung, Einspeisung in öffentlich zugängliche Datennetze oder sonstige Verbreitung sind nicht gestattet. §§ 69 d, 69 e UrhG bleiben unberührt.

5. Rückgabepflicht

Wurden Nutzungsrechte zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränkt, hat der Vertragspartner mit Vertragsende die Nutzung einzustellen, überlassene Materialien unverzüglich und vollständig zurückzugeben und vorhandene Kopien irreversibel zu vernichten.

§ 8 Laufzeit und Kündigung

1. Dauerleistungen

Bei Dauerleistungen beginnt die Laufzeit mit der erstmaligen Leistungserbringung und beträgt zwölf (12) folgende vollendete Kalendermonate. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf dieser Mindestlaufzeit möglich und muss mindestens drei (3) Monate vor Laufzeitende zugehen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelvertrag sind möglich.

2. Vorzeitige Beendigung

kapio ist grundsätzlich bereit, einem Projektstopp oder einer vorzeitigen Beendigung unter folgenden Bedingungen zuzustimmen: Der Vertragspartner vergütet alle bis zum gewünschten Beendigungszeitpunkt erbrachten und bei ordnungsgemäßer Durchführung angefallenen Leistungen. Bei Dauerleistungen ist zudem die Vergütung bis zur nächstmöglichen ordentlichen Kündigung bzw. zum Erreichen eines etwaigen Mindestvolumens zu entrichten — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Der Vertragspartner stellt kapio von Ansprüchen eingesetzter Subunternehmer einschließlich etwaiger Vertragsstrafen frei. Beide Parteien können einen niedrigeren oder höheren ersparten Aufwand bzw. Schaden nachweisen. Verbleibendes Budget kann auf Wunsch des Vertragspartners auf ein anderes Projekt angerechnet werden; die entsprechende Mitteilung hat innerhalb von zwei (2) Wochen nach dem Beendigungswunsch zu erfolgen.

3. Verlängerung

Wird nicht fristgerecht gekündigt, verlängert sich der Vertrag jeweils um weitere zwölf (12) Monate oder den im Einzelvertrag vereinbarten Verlängerungszeitraum.

4. Außerordentliche Kündigung

Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verstößt und trotz Aufforderung nicht innerhalb von zwei (2) Wochen Abhilfe schafft.

5. Form

Kündigungen bedürfen der Schriftform.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Abwerbeverbot

1.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Vertragsdauer und für einen Zeitraum von 24 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter kapios zu beschäftigen oder abzuwerben. Dies gilt auch für ein Vorgehen über Dritte (z. B. Personaldienstleister, Headhunter).

1.2 Für jeden Verstoß ist eine Vertragsstrafe von 100.000 € an kapio zu zahlen. Die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs ist ausgeschlossen.

1.3 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf solche Ansprüche angerechnet.

2. Geheimhaltung

Die Parteien sind zeitlich unbeschränkt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über als vertraulich bezeichnete Informationen Stillschweigen zu wahren. Vertraulich sind insbesondere Informationen zu Technologien, Produkten, Dienstleistungen, Preisen, Kunden, Marketing-Plänen, finanziellen Angelegenheiten, dem Inhalt von Vertragsverhandlungen sowie sicherheitsrelevante Umstände wie die Ausgestaltung von Zugangssicherungen. Vertrauliche Informationen werden nach dem „need-to-know"-Prinzip nur an Personen weitergegeben, die zwingend mit der Leistungserbringung befasst sind; im Übrigen bedarf es der vorherigen schriftlichen Einwilligung der anderen Partei. Die Verpflichtung entfällt, soweit Informationen allgemein bekannt sind oder eine Partei rechtlich zur Offenlegung verpflichtet ist. Die Parteien legen ihren Mitarbeitern und etwaigen Dritten entsprechende Pflichten auf. Angebote kapios werden vom Vertragspartner ohne Einwilligung weder ganz noch in Teilen — auch nicht in bearbeiteter oder anonymisierter Form — an Dritte weitergegeben.

3. Datenschutz

Die Parteien beachten die einschlägigen Datenschutzgesetze, insbesondere DSGVO und BDSG. Soweit kapio bei der Vertragserfüllung personenbezogene Daten aus der Sphäre des Vertragspartners verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO, der gesondert geschlossen wird. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Website finden sich in der Datenschutzerklärung.

4. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg.

5. Anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

6. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

kapio UG (haftungsbeschränkt) · Lademannbogen 15 · 22339 Hamburg
moin@kapio.eu · +49 40 298 569 97

Stand: 10. Mai 2026